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Betriebliche Altersversorgung

Die gesetzliche Altersrente ist zwar sicher, aber in der Regel viel zu gering, um den Lebensunterhalt im Alter allein zu decken. Viele, die auf die staatliche Rente angewiesen sind, müssen mit weniger auskommen. Aus diesem Grund hat sich das Modell der drei Säulen der Altersvorsorge etabliert, bestehend aus der gesetzlichen, der privaten und der betrieblichen Vorsorge. Jede dieser Säulen hat ihre eigene Geschichte und unterliegt speziellen Vorschriften sowie steuerlichen Regelungen. In diesem Kontext geht es speziell um die betriebliche Altersversorgung (bAV).

Falls Du bereits eine bAV eingerichtet hast, ist das ein wichtiger Schritt! Es ist jedoch entscheidend, diese regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Oft ist es sinnvoll, betriebliche Versorgungsverpflichtungen an externe Träger auszulagern. Wir stehen Dir und Deinem Unternehmen gerne beratend zur Seite, um sicherzustellen, dass Deine betriebliche Altersversorgung optimal auf Deine Bedürfnisse und die Deines Unternehmens abgestimmt ist.

Die betriebliche Altersversorgung, die manchmal auch als „Rente vom Chef“ bezeichnet wird, ist keineswegs eine neue Erfindung. Schon im späten Mittelalter gab es erste Versorgungswerke, die speziell für Bergleute eingerichtet wurden. Mit der Industrialisierung im 19. Jahrhundert erhielten auch Arbeiter großer Unternehmen wie Krupp, Siemens oder BASF eine betriebliche Altersvorsorge. Doch erst 1974 wurde mit dem Betriebsrentengesetz der rechtliche Rahmen für die betriebliche Altersversorgung verbindlich festgelegt.

 
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Heute haben mehr als die Hälfte der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV). Besonders gut versorgt sind Mitarbeiter*innen in großen Betrieben sowie in wichtigen und gewerkschaftlich gut organisierten Branchen wie der Metall- und Chemieindustrie. In Kleinbetrieben hingegen ist die „Rente vom Chef“ noch oft nicht vorhanden. Dabei hat seit 2002 jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine bAV – zumindest, wenn er den Beitrag aus seinem Einkommen finanziert (durch sogenannte „Entgeltumwandlung“). Trotz der vielen Vorteile, die die bAV bietet, wie beispielsweise Steuerförderung, nutzt sie noch längst nicht jeder.

In der klassischen Variante der betrieblichen Altersversorgung übernimmt der Arbeitgeber den Beitragsaufwand. Damit übernimmt er soziale Verantwortung und steigert seine Chancen, geeignete Mitarbeiter zu finden und langfristig ans Unternehmen zu binden. Bei der Entgeltumwandlung hingegen finanziert der Arbeitnehmer seine Altersversorgung, indem er einen Teil seines Bruttoeinkommens dafür verwendet. Natürlich sind auch Mischformen möglich. Der Arbeitgeber kann beispielsweise eingesparte Lohnnebenkosten in die Versorgung einfließen lassen, was seit 2019 sogar verpflichtend ist. In einigen Tarifverträgen besteht zudem die Möglichkeit, vermögenswirksame Leistungen für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zu nutzen.

Für Arbeitnehmer ist die Entgeltumwandlung besonders vorteilhaft, da sie während ihres Arbeitslebens Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen. Die späteren Leistungen werden erst im Ruhestand besteuert, wobei der individuelle Steuersatz in der Regel niedriger ist als zu aktiven Zeiten. Zudem trägt der Arbeitnehmer bei dieser Variante kein Risiko: Ab Beginn hat er einen unverfallbaren Anspruch auf die Leistungen, selbst wenn er das Unternehmen vorzeitig verlässt. Das macht die Entgeltumwandlung zu einer sicheren und attraktiven Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen.

Seit 2002 gibt es fünf verschiedene Formen der betrieblichen Altersversorgung (bAV), auch Durchführungswege genannt, die jeweils unterschiedliche Vorteile und Besonderheiten bieten. 2018 wurde durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ein sechster Durchführungsweg eingeführt, doch die passenden Versicherungsmöglichkeiten dafür sind bisher noch wenig verbreitet. Welche dieser Formen für Sie die beste Wahl ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab und sollte durch eine individuelle Beratung geklärt werden. Wenn Sie sich jedoch vorab einen Überblick verschaffen möchten, finden Sie im Folgenden eine Vorstellung der gängigen Durchführungswege.

Die Direktversicherung ist eine der bekanntesten und am weitesten verbreiteten Varianten der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Besonders kleinere und mittelständische Unternehmen greifen häufig auf diese Form zurück. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  • Die Firma schließt den Versicherungsvertrag ab, und der Arbeitnehmer wird als Begünstigter eingetragen.
  • Die Anwartschaft auf die Versorgungsleistungen wird unverfallbar, wenn die Versorgungszusage mindestens drei Jahre besteht und der Arbeitnehmer 21 Jahre oder älter ist.
  • Der begünstigte Höchstbeitrag richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Die späteren Leistungen müssen versteuert werden.
  • Im Rahmen einer Direktversicherung können auch Hinterbliebenenleistungen und Leistungen bei Berufs­unfähig­keit versichert werden.

Gern ermitteln wir mit Ihnen zusammen Ihre individuellen Möglichkeiten und Vorteile.

Die Pensionskasse ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, das eine weitere Möglichkeit für die betriebliche Altersversorgung darstellt. Hier sind die wichtigsten Merkmale:

  • Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen haben einen Rechtsanspruch auf die versprochenen Leistungen.
  • Im Rahmen der steuerlichen Grenzen kann der Beitrag flexibel angepasst werden.
  • Die Pensionskasse zahlt die Leistungen direkt an den/die Versorgungsberechtigten.
  • Wenn der Beitrag steuerfrei gezahlt wurde, sind die späteren Leistungen steuerpflichtig.
  • Auch bei der Pensionskasse können Hinterbliebenenleistungen und Leistungen bei Berufs­unfähigkeit abgesichert werden.

Diese Form der Altersversorgung bietet also eine verlässliche Absicherung und Flexibilität bei der Anpassung des Beitrags.

Früher war die Unterstützungskasse vor allem größeren Unternehmen vorbehalten. Heute gibt es auch überbetriebliche Unterstützungskassen, bei denen sich kleine und mittelständische Unternehmen anschließen können. Hier sind die wesentlichen Merkmale:

  • Der Arbeitgeber tritt einer Unterstützungskasse bei und gibt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage.
  • Leistungen werden auf der Grundlage eines sogenannten Leistungsplans fällig.
  • In der aktiven Berufszeit muss der Arbeitnehmer keine Steuern auf die Beiträge zahlen.
  • Erst die späteren Leistungen sind steuerpflichtig.

Diese Form der betrieblichen Altersversorgung bietet vor allem kleineren Unternehmen eine attraktive Möglichkeit, ihre Mitarbeiter langfristig abzusichern.

Bei einer Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine zukünftige Altersversorgung zu zahlen. Im Gegensatz zu anderen Modellen sind hier keine externen Versorgungsträger involviert – die Firma selbst trägt die Verantwortung für die Auszahlung der Leistungen. In vielen Fällen wird jedoch eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, um betriebsfremde Risiken abzusichern. Diese Versicherung übernimmt dann bestimmte Risiken, wie zum Beispiel die Absicherung der Rentenzahlungen im Falle von Insolvenzen oder unerwarteten Ereignissen, und sorgt so für eine zusätzliche Sicherheit.

Der Pensionsfonds wurde 2002 als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland eingeführt. Es handelt sich dabei um eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die den Arbeitnehmern und ihren Angehörigen zukünftige Leistungen zusichert. Wie bei der Pensionskasse und der Direktversicherung können auch hier Beiträge innerhalb bestimmter steuerlicher Grenzen steuerfrei durch Entgeltumwandlung eingezahlt werden. Ein Vorteil des Pensionsfonds ist die Möglichkeit, in chancenreiche Anlagen wie Aktien zu investieren, was potenziell höhere Renditen bringen kann. Allerdings geht diese Anlageform auch mit höheren Risiken einher, was eine individuelle Beratung und sorgfältige Planung erforderlich macht.

Der Staat fördert die betriebliche Altersversorgung, um mehr Beschäftigte und ihre Arbeitgeber zur Vorsorge zu bewegen. Trotz dieser Bemühungen bleibt die Verbreitung der bAV hinter den Erwartungen zurück. Deshalb wurde im Januar 2018 das Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt, um vor allem Arbeitnehmer in kleinen und mittelständischen Unternehmen zu einer betrieblichen Altersvorsorge zu motivieren. Es wurden verschiedene Anreize geschaffen, etwa die Ausweitung der Steuerbegünstigung und spezielle Förderungen für Geringverdiener (mit einem Einkommen bis zu 2.575 Euro monatlich), die durch Steuerzuschüsse an den Betrieb profitieren. Zudem wurde die Riester-Grundzulage von 154 auf 175 Euro jährlich erhöht und die Doppelverbeitragung, also die Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung für Rentner, fällt bei Riesterverträgen weg.

Für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds gilt eine neue Regelung: Wenn der Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er verpflichtet, seinen Vorteil seit 2022 mit einem Zuschuss von 15 Prozent an den Arbeitnehmer weiterzugeben. Diese Regelung gilt für alle neu abgeschlossenen Verträge bereits seit 2019.

Das Sozialpartnermodell ist eine zentrale Neuerung im Betriebsrentenstärkungsgesetz. Es ermöglicht, dass Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) künftig auch in Tarifverträgen vereinbart werden. Bei diesen neuen Verträgen gibt es keine garantierten Leistungen mehr, dafür bieten sie jedoch höhere Renditechancen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer das Anlegerrisiko vollständig trägt. Dieses Modell stellt einen weiteren Durchführungsweg der bAV dar und ergänzt die bereits bestehenden fünf Varianten. Es muss sich jedoch erst auf dem Markt etablieren und wird noch geprüft, wie es sich langfristig durchsetzt.

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist eine wertvolle Möglichkeit, sich einen finanziell abgesicherten Ruhestand zu sichern. Seit 2002 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine bAV, der auch für Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte gilt. Ihr Arbeitgeber ist dabei der Vertragspartner und übernimmt die Abwicklung sowie die Weiterleitung der Beiträge – unabhängig davon, wer den Beitrag finanziert.

Viele Arbeitgeber beteiligen sich an den Beiträgen zur bAV. Seit 2019 ist es sogar Pflicht für Neuverträge, dass Arbeitgeber, wenn sie durch Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen, einen Zuschuss zur bAV leisten. Für bestehende Verträge gilt diese Regelung seit 2022. In einigen Branchen haben sich Unternehmen bereits früher in Tarifverträgen verpflichtet, einen Zuschuss zur bAV ihrer Mitarbeiter zu zahlen.

Auch wenn Sie in Elternzeit oder längerer Krankheit sind, können Sie Ihre bAV in der Regel mit eigenen Mitteln weiterführen. Es ist jedoch ratsam, sich vorher beraten zu lassen. Ihre Ansprüche aus einer früheren bAV können Sie in der Regel mit zu Ihrem neuen Arbeitgeber nehmen. Zudem sind Ihre betrieblichen Versorgungsansprüche im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt, sodass Sie Ihre Leistungen auch im Konkursfall nicht verlieren.

 

Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) ist nicht nur vorteilhaft für Ihre Mitarbeitenden, sondern auch für Ihr Unternehmen. Sie hilft Ihnen, talentierte neue Mitarbeiter zu gewinnen und bindet die bestehenden Beschäftigten stärker an Ihr Unternehmen. In Zeiten des Arbeitskräftemangels ist die bAV ein wirkungsvolles Mittel, um Ihre Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern und gleichzeitig Ihrer sozialen Verantwortung gerecht zu werden. Außerdem haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, selbst wenn sie den Beitrag aus ihrem eigenen Einkommen finanzieren (Entgeltumwandlung).

Die betriebliche Altersversorgung lässt sich auch auslagern, wodurch der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert werden kann, oft sogar auf null. Zudem besteht die Möglichkeit, die bAV bilanzneutral zu gestalten. Wenn Sie Geringverdienern (mit einem Einkommen bis 2.575 Euro im Monat) eine bAV anbieten, profitieren Sie von einem Steuerzuschuss vom Staat. Bei einer Entgeltumwandlung tragen die Arbeitnehmer den wirtschaftlichen Aufwand selbst, wobei der Arbeitgeber lediglich seine Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen weitergeben muss. Diese Regelung gilt für neu abgeschlossene Verträge seit 2019 und für Bestandsverträge seit 2022.

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